der
NovaCars AG
Dietenrainweg 4
8610 Uster
Schweiz
Geschäftsadresse: Technoramastrasse 15, 8404 Winterthur
E-Mail: info@novacarsag.ch
Telefon: +41 79 242 07 96
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge über Neu- und Gebrauchtfahrzeuge sowie damit zusammenhängende Leistungen der NovaCars AG gegenüber Privatpersonen und Unternehmen.
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen im individuellen Fahrzeug-Kaufvertrag gehen diesen AGB vor.
AGB der Kundin oder des Kunden gelten nur, wenn die NovaCars AG deren Geltung ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.
Die Darstellung von Fahrzeugen auf der Website, auf Fahrzeugplattformen, in sozialen Medien oder anderen Werbekanälen dient grundsätzlich der Information und stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern dies nicht ausdrücklich anders bezeichnet wird.
Angaben zu Fahrzeugen, insbesondere zu Ausstattung, Kilometerstand, Erstzulassung, Leistung, Verbrauch, Fahrzeughistorie, MFK, Garantie und Zubehör, werden mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt.
Massgebend sind jedoch die im individuellen Fahrzeug-Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften und Angaben.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Übermittlungsfehler sowie Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
Eine Anfrage über die Website, per E-Mail, Telefon, Kontaktformular, WhatsApp oder über eine Fahrzeugplattform stellt grundsätzlich noch keinen Kaufvertrag dar.
Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt insbesondere zustande, wenn:
a) beide Parteien einen Fahrzeug-Kaufvertrag unterzeichnen; oder
b) die NovaCars AG ein konkretes Kaufangebot der Kundin oder des Kunden ausdrücklich in Textform annimmt.
Die Kundin oder der Kunde erhält vor Abschluss des Vertrags die Möglichkeit, diese AGB zur Kenntnis zu nehmen.
Soweit sich Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten richten, werden die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizer Franken (CHF) angegeben.
Die Preise verstehen sich inklusive allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer sowie aller nicht frei wählbaren Zuschläge, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
Frei wählbare Zusatzleistungen, insbesondere zusätzliche Garantie-, Service-, Transport-, Zulassungs- oder Finanzierungsleistungen, werden separat ausgewiesen.
Massgebend ist der im individuellen Fahrzeug-Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis.
Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Fahrzeug-Kaufvertrag.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der vollständige Kaufpreis spätestens vor der Übergabe des Fahrzeugs zu bezahlen.
Die NovaCars AG kann die Übergabe des Fahrzeugs bis zum vollständigen Eingang der vereinbarten Zahlung zurückhalten.
Eine Reservation eines Fahrzeugs ist nur verbindlich, wenn sie von der NovaCars AG ausdrücklich bestätigt wurde.
Eine allfällige Reservationsgebühr oder Anzahlung sowie die Bedingungen für deren Rückerstattung oder Anrechnung an den Kaufpreis werden für jede Reservation ausdrücklich vereinbart.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zur exklusiven Reservation eines Fahrzeugs.
Ort, Zeitpunkt und Bedingungen der Fahrzeugübergabe werden im Fahrzeug-Kaufvertrag oder separat vereinbart.
Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen, sofern keine berechtigten Gründe entgegenstehen.
Vereinbarte Übergabetermine können sich bei Umständen verzögern, welche die NovaCars AG nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Verzögerungen von Behörden, Zulassungsstellen, Transportdienstleistern, Herstellern oder sonstigen Dritten.
Die NovaCars AG informiert die Kundin oder den Kunden über wesentliche Verzögerungen so rasch wie möglich.
Bei gebrauchten Fahrzeugen sind Alter, Laufleistung, bisherige Nutzung und der damit verbundene übliche Verschleiss zu berücksichtigen.
Der bekannte und für den Kauf relevante Zustand des Fahrzeugs sowie ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften werden soweit erforderlich im Fahrzeug-Kaufvertrag festgehalten.
Der Kundin oder dem Kunden wird grundsätzlich Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug vor dem Kauf zu besichtigen und nach Absprache eine Probefahrt durchzuführen.
Normaler, dem Alter und der Laufleistung entsprechender Verschleiss stellt keinen Sachmangel dar.
Soweit im individuellen Fahrzeug-Kaufvertrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Sachgewährleistung gemäss Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Bei gebrauchten Fahrzeugen wird die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten, soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs verkürzt.
Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
Eine darüber hinausgehende Garantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich im Fahrzeugangebot, Fahrzeug-Kaufvertrag oder in einem separaten Garantiezertifikat zugesichert wird.
Wird eine Garantie durch einen externen Garantieanbieter erbracht, gelten ergänzend dessen Garantiebedingungen.
Garantie- und Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht für gewöhnlichen Verschleiss oder für Schäden, die nach der Übergabe durch unsachgemässe Nutzung, Unfall, mangelnde Wartung, nicht fachgerechte Veränderungen oder andere von der NovaCars AG nicht zu vertretende Umstände verursacht wurden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht bei absichtlicher Täuschung oder soweit ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist.
Die Kundin oder der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übergabe im Rahmen des Zumutbaren zu prüfen.
Festgestellte Mängel sind der NovaCars AG so rasch wie möglich mitzuteilen.
Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Mitteilung sollte zur besseren Nachweisbarkeit schriftlich oder per E-Mail an info@novacarsag.ch erfolgen.
Besteht für ein Fahrzeug noch eine Herstellergarantie oder wird eine Garantie eines Drittanbieters vermittelt, richten sich Umfang, Laufzeit, Ausschlüsse und Abwicklung nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers oder Garantieanbieters.
Die NovaCars AG übernimmt keine weitergehenden Verpflichtungen aus einer Drittgarantie, sofern sie nicht ausdrücklich selbst als Garantiegeberin bezeichnet wird.
Die NovaCars AG kann Kundinnen und Kunden bei der Vermittlung von Finanzierungs- und Leasingangeboten unterstützen.
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, tritt die NovaCars AG dabei nicht selbst als finanzierende Bank oder Leasinggesellschaft auf.
Ein Finanzierungs- oder Leasingangebot ist grundsätzlich unverbindlich und steht insbesondere unter dem Vorbehalt der Kredit- bzw. Bonitätsprüfung und der endgültigen Genehmigung durch den jeweiligen Finanzierungs- oder Leasingpartner.
Der Finanzierungs- oder Leasingvertrag kommt ausschliesslich zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem jeweiligen Finanzierungs- oder Leasingpartner zustande.
Die Bedingungen, Zinssätze, Raten, Laufzeiten und sonstigen Kosten richten sich nach dem konkreten Angebot des jeweiligen Partners und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Ablehnung einer Finanzierung oder eines Leasingantrags begründet keinen Anspruch gegenüber der NovaCars AG.
Ob der Fahrzeug-Kaufvertrag vom Zustandekommen einer Finanzierung oder eines Leasingvertrags abhängig ist, muss ausdrücklich im Fahrzeug-Kaufvertrag vereinbart werden.
Bewertungen von Eintauschfahrzeugen vor deren Besichtigung sind unverbindlich.
Ein endgültiger Eintauschpreis kann insbesondere von Zustand, Kilometerstand, Fahrzeughistorie, Unfall- oder Vorschäden, Servicehistorie, Bereifung, Zubehör und sonstigen wertrelevanten Umständen abhängig gemacht werden.
Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, bekannte erhebliche Mängel, Schäden und rechtliche Belastungen des Eintauschfahrzeugs wahrheitsgemäss offenzulegen.
Nach schweizerischem Recht besteht für gewöhnliche Fahrzeug-Kaufverträge grundsätzlich kein allgemeines gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht allein deshalb, weil die Kontaktaufnahme oder der Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel erfolgt ist.
Zwingende besondere gesetzliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, insbesondere im Bereich des Konsumkreditrechts, bleiben vorbehalten.
Ein freiwilliges Rückgabe- oder Widerrufsrecht besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die NovaCars AG haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Eine weitergehende Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Die NovaCars AG haftet insbesondere nicht für Leistungen unabhängiger Drittanbieter, beispielsweise Banken, Leasinggesellschaften, Versicherer, Garantieanbieter, Fahrzeugplattformen oder externe Dienstleister, soweit die NovaCars AG deren Verhalten nicht gesetzlich zu vertreten hat.
Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt nach dem schweizerischen Datenschutzrecht und gemäss der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der NovaCars AG.
Bei Finanzierungs- oder Leasinganfragen können die für die Bearbeitung erforderlichen Daten an den von der Kundin oder dem Kunden ausgewählten Finanzierungs- oder Leasingpartner übermittelt werden.
Die jeweils für einen Vertrag gültige Fassung dieser AGB richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Änderungen nach Abschluss eines Vertrags wirken sich nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verträge aus, ausser die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich oder eine gesetzliche Änderung macht eine Anpassung erforderlich.
Es gilt schweizerisches Recht.
Für Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der NovaCars AG Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 11. Oktober 2026
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